Abstract
Ob eine Klage verändert oder berichtigt werden kann, ohne daß dies als Klagsänderung im technischen Sinn einer Zustimmung durch den Gegner oder einer Bewilligung durch das Gericht bedarf, ist oft von erheblicher Bedeutung für den Prozeßausgang. Die Untersuchung kommt zu folgenden Schlußfolgerungen:
1. Eine Berichtigung der Bezeichnung der Rechtshandlung, die von vornherein gemeint war, ist keine Klagsänderung im Sinn des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO, sondern eine Klageberichtigung im Sinn des § 235 Abs 4 und 5 ZPO.
2. Anfechtungsfristen werden durch eine solche Berichtigung der Klage nicht verletzt.
3. De lege ferenda wäre zu erwägen, die Anfechtungsfrist des § 43 KO als Verjährungsfrist zu gestalten und auf zwei Jahre zu verlängern.
Translated title of the contribution | Amendments of Claims Contesting the Transactions of the Bankrupt |
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Original language | German (Austria) |
Journal | RZ - Österreichische Richterzeitung |
Publication status | Published - Feb 1998 |
Fields of science
- 505032 Civil procedure law