Abstract
Hier werden die Problemkreise Antragsbefugnis und Verständigung nach § 18 FBG herausgegriffen werden, die zusammen wesentliche Aspekte der Beteiligtenstellung umfassen.
Die Ergebnisse der Untersuchung lassen sich so zusammenfassen:
Die Antragsbefugnis im FB-Verfahren darf nicht auf die Firmen selbst beschränkt werden. Diese bisherige Rechtsprechung entspricht nicht dem Sinn des verfassungsmäßigen Grundrechts.
Würde durch eine beabsichtigte Eintragung gezielt in ein Recht eingegriffen, das von einer Eintragung beurkundet wird, so ist dieser Betroffene zu verständigen.
Wer nur ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, braucht nicht verständigt zu werden, kann aber dem Verfahren beitreten.
Translated title of the contribution | Interested Parties in the Commercial Register |
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Original language | German (Austria) |
Journal | RZ - Österreichische Richterzeitung |
Publication status | Published - Jan 1996 |
Fields of science
- 505 Law
- 505025 Business law
- 505032 Civil procedure law