Abstract
Die Absichtsanfechtung erfordert stets direkten Vorsatz des Schuldners. Dieser muß das Eintreten der Benachteiligung nicht bloß für möglich, sondern für gewiß halten und wollen.
Kongruente Deckungen, die zum Zweck der Benachteiligung
vorgenommen werden, sind anfechtbar.
Original language | German (Austria) |
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Number of pages | 9 |
Journal | ÖJZ - Österreichische Juristenzeitung |
Publication status | Published - Mar 1979 |
Fields of science
- 505032 Civil procedure law