Konsequenzen des EuGH-Urteils in der Rs Puffer für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Research output: Contribution to journalArticle

Abstract

Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rs Puffer festgestellt, dass die Gewährung des vollen Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes nicht dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht. Auch führt die Einschränkung des vollen Vorsteuerabzugsrechts auf jene Steuerpflichtige, die steuerpflichtige Umsätze tätigen, zu keiner staatlichen Beihilfe iSd Art 87 EG. Durch die im Rahmen des AbgÄG 1997 erfolgten Änderungen wurde das Beibehaltungsrecht des Art 17 Abs 6 der 6. MwSt-RL in Bezug auf die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 1 UStG aufgegeben, weshalb die Versagung des Vorsteuerabzugs für den privat genutzten Anteil ab 1998 nicht mehr auf diese Bestimmung gestützt werden kann. Ob durch die Änderung von § 12 Abs 2 Z 1 UStG auch das Beibehaltungsrecht im Hinblick auf § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG aufgegeben wurde, hängt nach Auffassung des EuGH davon ab, ob die nationalen Bestimmungen in einer Wechselbeziehung stehen oder autonom sind. Eine autonome Anwendung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG scheidet allerdings aus, da der Vorsteuerabzug bei autonomer Auslegung vom gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Überwiegensprinzip abhängen würde. Aber auch bei einer gegen den Wortlaut gerichteten Interpretation kann die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 20 Abs 1 Z 1 EStG nicht auf das Beibehaltungsrecht des Art 17 Abs 6 der 6. MwSt-RL gestützt werden, da dies auf eine ebenfalls nicht zulässige Unterscheidung nach der Art der Verwendung hinauslaufen würde.
Original languageGerman (Austria)
Number of pages4
Journaltaxlex
Publication statusPublished - 2009

Fields of science

  • 502 Economics
  • 502038 Taxation

Cite this