Abstract
Zum Schutz der Gläubiger und Sicherung ihrer Forderungserfüllung ist es bedeutsam, Maßnahmen zu setzen, um Gefährdungen entgegenzuwirken. Ein mögliches Risiko für Gläubiger kann bei Umgründungen aus dem Schuldnerwechsel abgeleitet werden. Die errichtende Umwandlung gemäß § 5 Umwandlungsgesetz erfolgt durch Vermögensübertragung von einer übertragenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge auf eine neu errichtete Personengesellschaft. Kapitalgesellschaften sind mit einem gebundenen Stamm- bzw Grundkapital ausgestattet und haften beschränkt mit ihrem Vermögen. Das Haftungssystem von Personengesellschaften weicht aufgrund der persönlichen Haftung ab. Der Wechsel der Rechtsform des Schuldners durch die errichtende Umwandlung hat zur Folge, dass es zu einer Gläubigerbenachteiligung durch einen verringerten Haftungsfonds kommen kann. Für den Gläubigerschutz wird in § 5 Abs 5 iVm § 2 Abs 3 UmwG die verschmelzungsrechtliche Bestimmung des § 226 AktG sinngemäß übernommen. Dieser Sicherstellungsanspruch findet ursprünglich bei Verschmelzungen zur Aufnahme Anwendung. Hierbei werden aber nur Kapitalgesellschaften verschmolzen und es erfolgt ein Rechtsformwechsel, der nicht mit dem der Umwandlung gleichzustellen ist. Kapitalerhaltungsregelungen, wie das Verbot der Einlagenrückgewähr, finden - bis auf Ausnahmen - auf Personengesellschaften grundsätzlich keine Anwendung. Der OGH entwickelte deshalb in seiner Rechtsprechung einen Gläubigerschutzmechanismus, der für Meinungsverschiedenheiten in der Lehre sorgte.
| Original language | German (Austria) |
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| Publication status | Published - 2025 |
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