Entscheidungsbesprechung VfGH vom 4. 3. 1999, B 565/97

Research output: Contribution to journalArticlepeer-review

Abstract

Im Verfahren über die Erteilung einer Bevollmächtigung zur Abnahme von Prüfungen gemäß § 13 Abs 2 KathTheolStudRichtG kommt dem von einer kirchlichen Lehranstalt namhaft gemachten Prüfer keine Parteistellung zu. Es geht in diesem Verfahren allein um die Frage, ob an einer solchen Lehranstalt abgelegte Prüfungen an einer katholisch-theologischen Fakultät anerkannt werden; subjektiv-öffentliche Rechte eines für die Erteilung der Bevollmächtigung namhaft gemachten Prüfers werden dadurch nicht berührt.
Original languageGerman (Austria)
Pages (from-to)282-290
Number of pages8
Journalöarr - Österreichisches Archiv für Recht und Religion
Volume47
Publication statusPublished - 2000

Fields of science

  • 603907 Church law
  • 505018 Religious law

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