Abstract
Im Verfahren über die Erteilung einer Bevollmächtigung zur Abnahme von Prüfungen gemäß § 13 Abs 2 KathTheolStudRichtG kommt dem von einer kirchlichen Lehranstalt namhaft gemachten Prüfer keine Parteistellung zu. Es geht in diesem Verfahren allein um die Frage, ob an einer solchen Lehranstalt abgelegte Prüfungen an einer katholisch-theologischen Fakultät anerkannt werden; subjektiv-öffentliche Rechte eines für die Erteilung der Bevollmächtigung namhaft gemachten Prüfers werden dadurch nicht berührt.
| Original language | German (Austria) |
|---|---|
| Pages (from-to) | 282-290 |
| Number of pages | 8 |
| Journal | öarr - Österreichisches Archiv für Recht und Religion |
| Volume | 47 |
| Publication status | Published - 2000 |
Fields of science
- 603907 Church law
- 505018 Religious law