Abstract
Es erscheint denkunmöglich, § 3 Abs 2 iZm § 22 Abs 1 Z1 MeldeG 1991 dahin auszulegen, dass die Weigerung des Meldepflichtigen, ein Religionsbekenntnis in den Meldezettel einzutragen, als Nichterfüllung der Meldepflicht den durch diese Gesetzesstellen umschriebenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung begründet. Die Annahme, dass ein (bloß) unvollständiges Ausfüllen des Meldezettels in Ansehung des Religionsbekenntnisses verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sei, obwohl sogar eine vorsätzlich unrichtige Eintragung eines Religionsbekenntnisses in den Meldezettel nicht mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist, gerät in einen dem Sachlichkeitsgebot widerstreitenden offenkundigen Wertungswiderspruch.
Original language | German (Austria) |
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Pages (from-to) | 404-410 |
Number of pages | 7 |
Journal | öarr - Österreichisches Archiv für Recht und Religion |
Volume | 47 |
Publication status | Published - 2000 |
Fields of science
- 603907 Church law
- 505018 Religious law