Abstract
Auch wenn ein Patient während der Nacht bereits mehrmals wegen minderwichtiger Angelegenheiten (zB An- und Abdrehen des Lichts) die Krankenschwester gerufen hat, darf diese die Läutvorrichtung nicht so hoch hängen, dass sie für den Patienten unerreichbar wird. Auch bei vorangegangenem Wohlverhalten ist dieser Verstoß so gravierend, dass die Entlassung gerechtfertigt ist.
Original language | German (Austria) |
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Pages (from-to) | 38-41 |
Number of pages | 4 |
Journal | DRdA - Das Recht der Arbeit |
Issue number | 50 |
Publication status | Published - 2000 |
Fields of science
- 505001 Labour law
- 505018 Religious law