Abstract
Wurde dem Dieb das gestohlene Objekt von einem anderen gestohlen, so hatte der Dieb keine Diebstahlsklage. Das wird uns in D. 47,2,14,4 als Inhalt einer constitutio geschildert: Es handelt sich dabei nicht ume eine Kaiserkonstitution, sondern um einen Regelsatz des Juristenrechts, der auch Ausnahmen zuließ.
| Original language | German (Austria) |
|---|---|
| Number of pages | 72 |
| Journal | Revue historique des droits de l'Antiquité |
| Publication status | Published - Dec 2000 |
Fields of science
- 505019 Roman law