Bundespflegegeldgesetz - Ordensangehörige (OGH 10 Ob S 267/95)

Research output: Contribution to journalArticlepeer-review

Abstract

1. Nach § 3 Abs 3 BPGG ist der Bundesminster (BM) für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Zustimmung des BM für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung (PV) unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs 1 einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. 2. Der Gesetzgeber hatte bei den privatrechtlichen "Pensionsansprüchen" offensichtlich Geldansprüche, nicht aber Naturalansprüche im Auge.
Original languageGerman (Austria)
Pages (from-to)369-374
Number of pages6
JournalDRdA - Das Recht der Arbeit
Volume47
Publication statusPublished - 1997

Fields of science

  • 505018 Religious law

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