Abstract
1. Nach § 3 Abs 3 BPGG ist der Bundesminster (BM) für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Zustimmung des BM für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung (PV) unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs 1 einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.
2. Der Gesetzgeber hatte bei den privatrechtlichen "Pensionsansprüchen" offensichtlich Geldansprüche, nicht aber Naturalansprüche im Auge.
Original language | German (Austria) |
---|---|
Pages (from-to) | 369-374 |
Number of pages | 6 |
Journal | DRdA - Das Recht der Arbeit |
Volume | 47 |
Publication status | Published - 1997 |
Fields of science
- 505018 Religious law