Die Analyse markanter Auseinandersetzungen mit der Eigentumsproblematik in der Geschichte zeigt, daß es weder dem absoluten Eigentumsbegriff gibt noch die in gesetzlichen Definationen betonte Eigentümerwillkür unbeschränkte Machtbefugnis bedeutet. Der Eigentumsbegriff im österr. Verfassungsrecht steht daher einem Funktionswandel im sozialstaatlichen Sinn durchaus offen, und die Absage an die geheiligte Machvollkommenheit des Eigentümers bedeutet keinen Verfassungsbruch.
| Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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| Publikationsstatus | Veröffentlicht - Jän. 1976 |
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| Name | Kommunale Forschung in Österreich |
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- 505026 Verfassungsrecht
- 505013 Privatrecht
- 505014 Rechtsgeschichte