Abstract
Die Bestätigung eines Titels als "Europäischer Vollstreckungstitel" gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, ohne weiteres die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat zu betreiben und sich zu diesem Zweck direkt an die dortigen Vollstreckungsbehörden zu wenden. Dadurch wird die Durchsetzung von Geldforderungen im Ausland
schneller und kostengünstiger. Im vorhergehenden Prozess wird jedoch die Einlassungslast des Beklagten - vor allem auch im fremdsprachigen Ausland - im Vergleich zur EuGVO verschärft.
Mit der EO-Novelle 2005 wurden die notwendigen Anpassungen im österr Exekutionsrecht vorgenommen.
| Titel in Übersetzung | European Enforcement Order |
|---|---|
| Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
| Seiten (von - bis) | 179-192 |
| Seitenumfang | 14 |
| Fachzeitschrift | ÖJZ - Österreichische Juristenzeitung |
| Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2006 |
Wissenschaftszweige
- 505032 Zivilverfahrensrecht
- 505003 Europarecht
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